Steuerliche Forschungszulage: bis zu 4,2 Mio. € pro Jahr.
Die Forschungszulage erstattet Unternehmen 25 % ihrer Aufwendungen für Forschung und Entwicklung, kleinen und mittleren Unternehmen auf Antrag 35 %. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 12 Mio. € pro Jahr – das ergibt bis zu 3,0 Mio. € Zulage, für KMU bis zu 4,2 Mio. €.
Die Forschungszulage ist ein Rechtsanspruch für alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen mit eigenen oder beauftragten F&E-Vorhaben – unabhängig von Größe, Rechtsform und Thema. Sie wird auch bei Verlusten ausgezahlt, kann rückwirkend beantragt werden und ist mit Zuschussprogrammen wie ZIM kombinierbar. Der Antrag läuft in zwei Stufen: Bescheinigung durch die BSFZ, Festsetzung durch das Finanzamt.
Was ist die Forschungszulage?
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG), die es seit dem 1. Januar 2020 gibt. Unternehmen erhalten einen festen Prozentsatz ihrer Aufwendungen für Forschung und Entwicklung zurück – als Anrechnung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder, wenn die Steuerschuld nicht ausreicht, als Auszahlung.
Anders als bei Zuschussprogrammen gibt es kein begrenztes Budget und keinen Wettbewerb um die Mittel: Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf die Zulage. Gefördert werden Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung – themenoffen und ohne Einreichfristen.
Wie hoch ist die Forschungszulage ab 2026?
Die Zulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage, für kleine und mittlere Unternehmen auf Antrag 35 %. Für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen, ist die Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. € pro Jahr begrenzt.
Als KMU gilt nach der EU-Definition ein Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme; verbundene Unternehmen werden zusammengerechnet. Für verbundene Unternehmen gilt auch die Bemessungsgrundlage nur einmal gemeinsam.
Die Änderungen ab 2026 gehen auf das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom Juli 2025 zurück. Die Gemeinkostenpauschale gilt nur für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben. Insgesamt dürfen staatliche Beihilfen einschließlich der Forschungszulage 15 Mio. € je Unternehmen und Vorhaben nicht überschreiten.
Welche Kosten werden gefördert?
Den größten Anteil machen in der Praxis die Personalkosten aus. Zur Bemessungsgrundlage zählen:
- Personalkosten: lohnsteuerpflichtige Arbeitslöhne zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für Beschäftigte, soweit sie im F&E-Vorhaben arbeiten. Dazu zählen auch angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer.
- Eigenleistungen: nachgewiesene Arbeitsstunden von Einzelunternehmern mit 100 € je Stunde (bis Ende 2025: 70 €), höchstens 40 Stunden pro Woche. Bei Mitunternehmerschaften ist eine vertraglich vereinbarte Tätigkeitsvergütung bis zu dieser Höhe förderfähig.
- Auftragsforschung: 70 % des Entgelts für F&E-Aufträge an Forschungseinrichtungen oder andere Unternehmen mit Geschäftsleitung in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum.
- Abschreibungen: Wertminderung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurden, für das Vorhaben erforderlich sind und dort ausschließlich eigenbetrieblich verwendet werden.
- Gemeinkosten: pauschal 20 % auf die übrigen förderfähigen Aufwendungen, ohne Einzelnachweis – für Vorhaben mit Beginn nach dem 31. Dezember 2025.
Wer kann die Forschungszulage beantragen?
Anspruchsberechtigt sind alle in Deutschland einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft, die nicht von der Steuer befreit sind – vom Einzelunternehmen bis zum Konzern, unabhängig von Rechtsform, Größe und Gewinnsituation. Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts. Entscheidend ist das Vorhaben: Es muss auf neue Erkenntnisse oder neue bzw. wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zielen und mit einem technischen oder wissenschaftlichen Risiko verbunden sein.
Reine Routineentwicklung, Marktforschung oder die Anpassung bestehender Produkte an Kundenwünsche sind nicht förderfähig. Die Abgrenzung ist der häufigste Grund für Rückfragen der Bescheinigungsstelle – und der Punkt, an dem eine saubere Projektbeschreibung den Unterschied macht.
Wie läuft der Antrag ab?
Das Verfahren ist zweistufig und vollständig digital:
- Bescheinigung durch die BSFZDie Bescheinigungsstelle Forschungszulage prüft anhand der Projektbeschreibung, ob das Vorhaben Forschung und Entwicklung im Sinne des Gesetzes ist. Der Antrag kann vor, während oder nach dem Vorhaben gestellt werden. Die erste Bescheinigung für ein Wirtschaftsjahr ist gebührenfrei.
- Antrag beim FinanzamtNach Ablauf des Wirtschaftsjahres werden die tatsächlich entstandenen förderfähigen Aufwendungen über ELSTER beim zuständigen Finanzamt erklärt. Das Finanzamt setzt die Zulage fest.
- Anrechnung oder AuszahlungDie Zulage wird bei der nächsten erstmaligen Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig angerechnet. Übersteigt sie die festgesetzte Steuer, wird der Rest ausgezahlt.
Die Bescheinigung der BSFZ ist die Grundlage für die Festsetzung durch das Finanzamt. Sie stellt für jedes Vorhaben fest, dass es Forschung und Entwicklung im Sinne des Gesetzes ist – das schafft Planungssicherheit.
Kann die Forschungszulage rückwirkend beantragt werden?
Ja. Für die Forschungszulage gilt die vierjährige Festsetzungsfrist der Abgabenordnung: Der Antrag beim Finanzamt ist in der Regel bis zu vier Jahre nach Ablauf des Wirtschaftsjahres möglich, in dem die Aufwendungen entstanden sind. Für das Wirtschaftsjahr 2022 endet diese Frist in der Regel mit Ablauf des Jahres 2026.
Für zurückliegende Jahre gelten die damaligen Konditionen – also niedrigere Höchstbeträge und Stundensätze. Voraussetzung ist, dass sich das Vorhaben und die geleisteten Stunden nachvollziehbar belegen lassen.
Wie hat sich die Forschungszulage seit 2020 entwickelt?
Der Gesetzgeber hat die Förderung seit ihrer Einführung dreimal ausgeweitet:
| Gültig ab | Bemessungsgrundlage | Fördersatz | Höchstbetrag pro Jahr |
|---|---|---|---|
| 1. Januar 2020 | 2 Mio. € | 25 % | 500.000 € |
| 1. Juli 2020 | 4 Mio. € | 25 % | 1 Mio. € |
| 28. März 2024 | 10 Mio. € | 25 % · KMU 35 % | 2,5 Mio. € · KMU 3,5 Mio. € |
| 1. Januar 2026 | 12 Mio. € | 25 % · KMU 35 % | 3,0 Mio. € · KMU 4,2 Mio. € |
Die Grenzen gelten jeweils für Aufwendungen, die ab dem genannten Tag entstanden sind. Parallel stieg der Stundensatz für Eigenleistungen zuletzt von 70 € auf 100 €, der anrechenbare Anteil der Auftragsforschung von 60 % auf 70 %.
Lässt sich die Forschungszulage mit ZIM kombinieren?
Ja, aber nicht für dieselben Kosten. Nach § 7 des Forschungszulagengesetzes kann die Zulage neben anderen Förderungen für dasselbe Vorhaben gewährt werden; Aufwendungen, die bereits anderweitig gefördert werden, dürfen jedoch nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen. Entscheidend ist deshalb eine saubere Abgrenzung der Stunden und Kosten.
Da das ZIM seit dem 7. Juli 2026 vorübergehend keine neuen Anträge annimmt, ist die Forschungszulage derzeit für viele Vorhaben der direkte Weg zur Förderung. Mehr dazu auf der Seite zur ZIM-Förderung.
Wie unterstütze ich Sie?
Ich begleite Sie durch beide Stufen des Verfahrens – persönlich und ohne Übergabe an Dritte:
- Förderfähigkeitsprüfung Ihrer F&E-Projekte
- Antragsstellung bei der Bescheinigungsstelle (BSFZ)
- Dokumentation und Stundennachweise nach FZulG
- Koordination mit Steuerberater und Finanzamt
- Rückwirkende Anträge für vergangene Wirtschaftsjahre
Als Chemiker und promovierter Ingenieur verstehe ich die technische Tiefe Ihrer Projekte und kann sie so beschreiben, dass die Gutachter der BSFZ den Forschungscharakter erkennen. Die Vergütung ist zu 100 % erfolgsbasiert: Ein Honorar fällt nur an, wenn Ihr Antrag Erfolg hat – ein erster Teil mit der positiven Bescheinigung der BSFZ, der weitere mit dem Bescheid des Finanzamts.
Häufige Fragen zur Forschungszulage
Bekommt mein Unternehmen die Forschungszulage auch, wenn es Verluste macht?
Ja. Die Forschungszulage wird auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet. Ist die Zulage höher als die festgesetzte Steuer, zahlt das Finanzamt den übersteigenden Betrag aus – auch in Verlustjahren. Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts.
Darf das Projekt schon laufen, wenn ich den Antrag stelle?
Ja. Die Forschungszulage kann auch für bereits laufende und für abgeschlossene Vorhaben beantragt werden, in der Regel bis zu vier Jahre rückwirkend. Das Vorhaben muss nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben.
Kann ich als Einzelunternehmer meine eigene Arbeitszeit ansetzen?
Ja. Einzelunternehmer können je nachgewiesener Arbeitsstunde in einem begünstigten Vorhaben 100 € ansetzen, höchstens 40 Stunden pro Woche; für Tätigkeiten bis Ende 2025 gelten 70 €. Bei Mitunternehmerschaften ist eine vertraglich vereinbarte Tätigkeitsvergütung bis zu dieser Höhe förderfähig.
Gelten die neuen Konditionen ab 2026 auch für laufende Projekte?
Teilweise. Die Bemessungsgrundlage von 12 Mio. € gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen. Die Gemeinkostenpauschale von 20 % gilt nur für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben.
Was kostet die Beratung zur Forschungszulage bei Hofer.Consult?
Das Erstgespräch ist kostenlos. Die Vergütung ist zu 100 % erfolgsbasiert: Ein Honorar fällt nur an, wenn der Antrag Erfolg hat – ein erster Teil mit der positiven Bescheinigung der BSFZ, der weitere mit dem Bescheid des Finanzamts.
Quellen
- Forschungszulagengesetz (FZulG) – Gesetzestext, zuletzt geändert am 22. Dezember 2025
- § 3 FZulG – förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlage
- § 4 FZulG – Höhe der Forschungszulage · § 7 – Kumulierung · § 10 – Festsetzung und Auszahlung
- § 169 Abgabenordnung – Festsetzungsfrist
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage: Steuerliches Investitionssofortprogramm – Änderungen ab 2026
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage: Die Forschungszulage – Voraussetzungen und Verfahren
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Stand: Oktober 2026 · Dr.-Ing. Jens Hofer